Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3158
BGBl. 1997 I S. 3158 · 27.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung statistischer Rechtsvorsc;:hriften
(3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)
Vom 19. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Handwerkstatistikgesetz
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBI. 1
S. 417) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Teilsatz "t.:md handwerkliche Nebenbe-
triebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetra-
gen sind." gestrichen und das Komma nach dem zwei-
ten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „55 000" durch die
Zahl „50 000" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und den handwerk-
lichen Nebenbetrieben" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils der Teilsatz
,, , auch soweit nach Absatz 3 erhoben," gestrichen.
4. § 5 Nr. 4 wird aufgehoben und das Komma nach Num-
mer 3 durch einen Punkt ersetzt.
Artikel2
Handelsstatistikgesetz
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978
(BGBI. 1 S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in der Handels-
vermittlung" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. im Großhandel auf jeweils höchstens 9 000 Un-
ternehmen in den monatlichen und 13 500 Un-
ternehmen in den jährlichen Erhebungen und
den einzelnen Ergänzungserhebungen,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Einzelhandel auf jeweils höchstens 24 500 Un-
ternehmen in den monatlichen und 35 000 Un-
ternehmen in den jährlichen Erhebungen und
den einzelnen Ergänzungserhebungen,".
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
3. § 4 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
„11. im Großhandel
der Gesamtwert des gegen Provision vermittelten
Warenumsatzes."
4. In § 9 werden die Worte „und die jährlichen Erhebun-
gen in der Handelsvermittlung(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 in Ver-
bindung mit§ 4)" gestrichen.
5. In Abschnitt III wird folgender§ 11 neu eingefügt:
,,§ 11
An die für Wirtschaft zuständigen obersten Landes-
behörden dürfen für die Verwendung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
fällen, vom Statistischen Bundesamt und den statisti-
schen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabel-
lenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen."
6. Abschnitt IV wird gestrichen.
Artikel3
Außenhandelsstatistikgesetz
In § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 9 des Gei:,etzes vom 14. März 1980 (BGBI. I S .. 294),
werden die Worte „Einkaufs- oder Käuferland" gestrichen.
Artikel4
Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1993) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 12 wie folgt
gefaßt:
,,(weggefallen)".
2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
"§ 7
Menge der Waren
(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das
Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen
Maßeinheit zu verstehen.
(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle
Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der
Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf
oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.

(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse
anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmas-
se nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen
Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im
1. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo-
genen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800,
die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der . Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs 1 Nr. 1 um bis zu
betreffenden Warennummer vermerkt ist."
3. § 12 wird aufgehoben.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und - soweit
die Angabe erforderlich ist - aus einem Einkaufs-
land" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „und - soweit die
Angabe erforderlich ist - für ein Käuferland" ge-
strichen.
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „die Rohmasse"
durch die Worte „die Gesamtmenge in kg" ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 Satz 3 werden die Worte „der
Rohmasse und" gestrichen.
bb) Nummer 13 wird aufgehoben.
cc) Nummer 16 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg
anzugeben, die Angabe des Statistischen Wer-
tes entfällt."
dd) In Nummer 17 Satz 3 werden das Komma und
die Worte „der Rohmasse" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe„ 13" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte „und - soweit_ die
Angabe erforderlich ist - mehrere Einkaufslän-
der" gestrichen.
9c) Satz 4 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe„ 13" gestrichen.
7. Abschnitt I der Anlage (zu§ 31) ,,Befreiungsliste" wird
wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird Satz 4 gestrichen.
b) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
Artlkel5
Gesetz über eine Pressestatistik
Das Gesetz über eine Pressestatistik vom 1 . April 1975
(BGBI. 1S. 777) wird aufgehoben.
Artlkel6
Gesetz über die Lohnstatistik
Das Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1996 (BGBI. 1 S. 598) Wird
wie folgt geändert:
4 000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
zusammen um bis zu 2 500, die Anzahl der durch die
Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im
Falle des§ 6 Abs. 2 um bis zu 60 000 sowie die Anzahl
der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2
um bis zu 2 000 überschritten werden, soweit dies zur
Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grund-
lage erforderlich ist."
2. Die Fußnote „ 5)" zu§ 10 wird gestrichen.
3. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort
,,sechs" und die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahres-
zahl „ 1995" ersetzt.
Artikel 7
Hochschulstatistlkgesetz
Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
(BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 bis 3"
durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 bis 3" durch
die Angabe,,§ 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" jeweils
durch die Angabe „Nr. 1 und 2" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) An die für Wissenschaft und Forschung zu-
ständigen obersten Landes- und Bundesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-
gebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
fällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-
stischen Ämtern der Länder Tabellen mit statisti-
schen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
6. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „elf" durch das Wort
,,sechzehn" ersetzt.
Artikel 8
Gesetz über die
Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
In § 3 des Gesetzes über die Durchführung vor:, Statisti-
ken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2170-3,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „jährlich" die
Worte „ab 2000 zweijährlich" eingefügt.
Artikel 9
Schwerbehindertengesetz
§ 53 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben und durch fol-
genden Absatz 2 ersetzt:
,,(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die nach § 4 Abs. 1 und 5 zuständigen
Behörden."
Artikel 10
Gesetz zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten
§ 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-
krankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch§ 55 des G~setzes vom 2. August
1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird wie folgt
geänd_ert:
1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „wird" das Wort „jähr-
lich" eingefügt.
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gesundheitsamt leitet die Meldungen jeweils zum
Ende eines Jahres an das zuständige Statistische Lan-
desamt weiter."
3. In Absatz 3 werden in Satz 2 zweiter Teilsatz nach den
Worten „das sie" die Worte „jeweils zum Ende eines
Jahres" eingefügt.
Artikel 11
Gesetz über die Statistik
der Bevölkerungsbew~gung und
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980
(BGBI. 1S. 308), das durch § 26 des Gesetzes vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1S. 1429) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
,,erkennbare Fehlbildungen," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und erkenn-
baren Fehlbildungen" gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „rechtliche
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-
schaft und" gestrichen.
Artikel 12
Umweltstatistikgesetz
Das Umweltstatistikgesetz vom 21 . September 1994
(BGBI. 1 S. 2530), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1498), wird wie folgt
geändert:
1 . § 2 Abs. 1 wirci wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „und Sekundärroh-
stoffe" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. der Entsorgung bestimmter Abfälle ( § 5),".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e wird das Wort
„Sekundärrohstoffe" durch die Worte „Abfälle zur
Verwertung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Entsorgungspflich-
ten" durch das Wort „Beseitigungspflichten" er-
setzt. Die Worte „und bestimmter Sekundärroh-
stoffe" werden gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Entsorgungs-
pflichten" durch das Wort „Beseitigungspflichten"
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und Sekun-
därrohstoffe" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Einleitungssatz wie folgt
gefaßt:
,,für besonders. überwachungsbedürftige Ab-
fälle, für die Nachweise zu führen sind, die Er-
hebungsmerkmale".
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
,,und Sekundärrohstoffe" gestrichen.
cc) In Nummer 1 Buchstabe b warden die Worte
„und Sekundärrohstoffverwerter" sowie „und
Sekundärrohstoffe11 gestrichen.
dd) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen,".
ee) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Worte
,,und Sekundärrohstoffverwerter" gestrichen.
ff) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
,,e) im •Nachweis des Abfallerzeugers gemach-
te Angaben über Art und Menge der Ab-
fälle,".
gg) In Nummer 2 werden im Einleitungssatz die
Wort~ ,,und Sekundärrohstoffen" gestrichen.
hh) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte
,,und Sekundärrohstoffe" gestrichen.
ii) In NuJ11mer 2 Buchstabe b wird das Wort „Ent-
sorgung" durch das Wort „Beseitigung" er-
setzt.
c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „und Sekundär-
rohstoffe" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle".
b) In Absatz 7 Nr. 1 und 2, Absatz 8 Nr. 1 und Absatz 9 .
Nr. 1 wird das Wort „Sekundärrohstoffe" jeweils
durch das Wort „Abfälle" ersetzt.
5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „drei Jahre" durch die
Worte „vier Jahre" ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
men" die Worte „und Betrieben" eingefügt.
7. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Abfall- und
Sekundärrohstofferzeuger, Abfallentsorger und Se-
kundärrohstoffverwerter" ersetzt durch die Worte „Ab-
fallerzeuger und -entsorger".
8. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Entsorgungspflich-
ten" durch das Wort „Beseitigungspflichten" ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „und Sekundärroh-
stoffe" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Sekundärrohstoffe"
durch das Wort „Abfälle" ersetzt.
Artikel 13
Agrarstatistikgesetz
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Au-
gust 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
„Dreizehnter Abschnitt" die VVorte „Betriebs- und
Marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirt-
schaft §§ 85 bis 87" gestrichen.
2. § 1 Nr.13 wird gestrichen.
3. § 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hier-
bei werden Merkmale zur Feststellung· der be.;,
trieblichen Einheiten erhoben;".
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; Absatz 1 Nr. 3
wird Absatz 1 Nr. 2.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und nach
Absatz 1 Nr. 2" gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3"
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „alle zwei Jahre,
beginnend 1990," durch die Worte „alle vier Jahre,
beginnend 1996," ersetzt.
b) · Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
6. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „das Alter" sowie
,,und der Entwicklungsstand" gestrichen.
7. § 44 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Ernte- und Betriebsberichterstattung".
8. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Ernteberichterstattung" wird
durch die Worte „Ernte- und Betriebsberichterstat-
tung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird
in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und
Bremen, in den Monaten April bis Dezember
durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über den
Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende
Bedingungen sowie über voraussichtliche und
endgültige Naturalerträge des laufenden Jahres.
Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die
Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbe-
stände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln
sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorange-
gangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.
Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer
der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säure-
gehalte, Güte des Mostes und Erlöse für Mostver-
käufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung
geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach
§ 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung
von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktver-
marktung sowie Anlieferung an Molkereien und
Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie
die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die
Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsbe-
richterstattern vorgenommen, sie werden bei die-
sen erhoben."
9. In§ 80 wird das Wort „vierteljährlich" durch das Wort
,,halbjährlich" ersetzt.
10. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 sind die Monate Oktober bis März und
April bis September."
11. In § 83 wird das Wort „vierteljährlich" durch das Wort
,,halbjährlich" ersetzt.
12. In§ 84 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Kalendervier-
teljahre" durch das Wort „Kalenderhalbjahre" und in
Satz 2 das Wort „Kalendervierteljahres" durch das
Wort „Kalen~erhalbjahres" ersetzt.
13. Im Dreizehnten Abschnitt werden die Überschrift
„Betriebs- und Marktwirtschaftliche Meldungen in der
Landwirtschaft" gestrichen und die§§ 85 bis 87 auf-
gehoben.
14. In § 89 werden die Worte „in jedem Monat" durch das
Wort „vierteljährlich" ersetzt.

15. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „der jeweilige Monat"
durch die Worte „das jeweilige Kalendervierteljahr"
ersetzt.
. 16. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 2" gestri-
chen.
17. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft für die
Angaben, die ihm" durch die Worte „die für die
Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde, ·
für die Angaben, die ihr" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erntebericht-
erstattung" durch die Worte „Ernte- und
Betriebsberichterstattung" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben, die bisherige
Nummer 3 wird Nummer 2.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-
den Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Ver-
waltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte
Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der
Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6
bis 8 oder der Viehzählung nach den §§ 18 bis 20
übereinstimmen und sich auf dieselben Erhe-
bungszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie
die Hilfsmerkmale Vor- und Familienname oder
Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der
Betriebe, verwendet werden. Insoweit sind die
nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbe-
hörden auskunftspflichtig." .
18. § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,§94
Durchführung von Bundesstatistiken
(1) Die Fangstatistik der Hochsee- und Küsten-
fischereistatistik(§ 1 Nr. 10) wird für die der Quoten-
überwachung unterliegenden Fischarten von der für
diese Aufgabe zuständigen Bundesbehörde aus den
ihr vorliegenden Meldungen auft~ereitet. Die Anlan-
destatistik über die Hochsee- und Küstenfischerei
wird vom Statistischen B1.:1ndesamt ebenfalls aus die-
sen Meldungen aufbereitet. Das Nähere zur Aus-
führung der Sätze 1 und 2 regelt das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
Erlaß. ·
(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) wtrd vom
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."
19. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und
die Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder
teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt wer-
den."
20. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
gefaßt:
„mit Ausnahme der Erntevorausschätzung und der
Ernte- und Betriebsberichterstattung, Nr. 7 und 12
führen die statistischen Ämter der Länder ein ein-
heitliches Betriebsregister."
b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und der
Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in
der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1)" gestrichen.
Artikel 14
Gesetz über KostenstrukturstatistiK
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 § 1 der Verordnung vom 26. März 1991
(BGBI. 1S. 846), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz ,,(einschließ-
lich Verlagswesen)" gestrichen.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§5
(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunfts-
pflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter
der Unternehmen und Arbeitsstätten.
(2). Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom
Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der ge-
werblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten
(§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchge-
führt."
Artikel 15
Gesetz über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe ,B Ziffer II werden die Worte „bei höch-
stens 28 000, ab 1. Januar 1993" gestrichen und die
Zahl „20 000" durch die Zahl „ 18 000" ersetzt.
b) In Buchstabe C wird die Zahl „20 000'' durch die
Zahl „ 18 000" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A Ziffer III Nr. 1 wird aufgehoben. Die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
b) Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 wird aufgehoben und die
Angabe „2" gestrichen.
c) In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 werden die Worte
,,einen Berichtsmonat" durch die Worte „ein Be-
richtsvierteljahr" ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang \997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997 3163
Artikel 16
Gesetz über die Preisstatistik
§ 7 des Gesetzes über ·die Preisstatistik vom 9. August
1958 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzämter" die
Worte „oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüs-
se für Grundstückswerte" eingefügt.
Artikel 17
Wohngeldgesetz
§ 35 Abs. 5 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183) mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11 . März 1992 (BGBI. 1 S. 545),
zuletzt geände·rt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt gefaßt:
„Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalender-
vierteljahr durchgeführt."
Artikel 18
~ikrozensusverordnung
Die Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 23 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird
aufgehoben.
Artikel 19
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Außenhandels-
statistik-Durchführungsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des Außenhandelsstatistikgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 13 Nr. 1,
2, 3, 7, 8, 13, 16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 Nr. 1, 2, 7, 8, 13,
16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 tritt am 1. Juli 1997 und
Artikel 13 Nr. 3 ab 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Dr. J ü r gen R ü t t g er s
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwe$en und Städtebau
Klaus Töpfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3158. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c6bb20715c73186b….