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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 3158

BGBl. 1997 I S. 3158 · 27.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
                                             Drittes Gesetz
                           zur Änderung statistischer Rechtsvorsc;:hriften
                            (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)
                                                Vom 19. Dezember 1997

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                Handwerkstatistikgesetz

   Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBI. 1
S. 417) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Teilsatz "t.:md handwerkliche Nebenbe-
   triebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetra-

   gen sind." gestrichen und das Komma nach dem zwei-
   ten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „55 000" durch die
   Zahl „50 000" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „und den handwerk-
      lichen Nebenbetrieben" gestrichen.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
      geändert:

       In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils der Teilsatz
       ,, , auch soweit nach Absatz 3 erhoben," gestrichen.

4. § 5 Nr. 4 wird aufgehoben und das Komma nach Num-
   mer 3 durch einen Punkt ersetzt.

                         Artikel2

                 Handelsstatistikgesetz

  Das Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978
(BGBI. 1 S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in der Handels-
   vermittlung" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 1. im Großhandel auf jeweils höchstens 9 000 Un-
             ternehmen in den monatlichen und 13 500 Un-
             ternehmen in den jährlichen Erhebungen und
             den einzelnen Ergänzungserhebungen,".

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. im Einzelhandel auf jeweils höchstens 24 500 Un-
            ternehmen in den monatlichen und 35 000 Un-
            ternehmen in den jährlichen Erhebungen und
            den einzelnen Ergänzungserhebungen,".

   c) Nummer 3 wird aufgehoben.
   d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

3. § 4 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
   „11. im Großhandel
        der Gesamtwert des gegen Provision vermittelten
        Warenumsatzes."

4. In § 9 werden die Worte „und die jährlichen Erhebun-
   gen in der Handelsvermittlung(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 in Ver-
   bindung mit§ 4)" gestrichen.

5. In Abschnitt III wird folgender§ 11 neu eingefügt:

                                ,,§ 11

      An die für Wirtschaft zuständigen obersten Landes-
   behörden dürfen für die Verwendung gegenüber den
   gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
   Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
   fällen, vom Statistischen Bundesamt und den statisti-
   schen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
   Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabel-
   lenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen."

6. Abschnitt IV wird gestrichen.

                          Artikel3

              Außenhandelsstatistikgesetz
  In § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 9 des Gei:,etzes vom 14. März 1980 (BGBI. I S .. 294),
werden die Worte „Einkaufs- oder Käuferland" gestrichen.

                          Artikel4

                Außenhandelsstatistik-
               Durchführungsverordnung
   Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1993) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 12 wie folgt
   gefaßt:
   ,,(weggefallen)".

2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                            "§ 7

                       Menge der Waren

     (1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das
   Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen
   Maßeinheit zu verstehen.

     (2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle
   Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der
   Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf
   oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.
BGBl. 1997, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
      (3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse
   anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmas-
   se nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen
   Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im

1. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo-
   genen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800,
   die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4
   Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der .    Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs 1 Nr. 1 um bis zu
   betreffenden Warennummer vermerkt ist."

3. § 12 wird aufgehoben.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und - soweit
       die Angabe erforderlich ist - aus einem Einkaufs-
       land" gestrichen.

   b) In Absatz 3 werden die Worte „und - soweit die
       Angabe erforderlich ist - für ein Käuferland" ge-

       strichen.

5. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „die Rohmasse"
   durch die Worte „die Gesamtmenge in kg" ersetzt.

6. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 9 Satz 3 werden die Worte „der
          Rohmasse und" gestrichen.
      bb) Nummer 13 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 16 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

          „Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg
          anzugeben, die Angabe des Statistischen Wer-

          tes entfällt."

      dd) In Nummer 17 Satz 3 werden das Komma und
          die Worte „der Rohmasse" gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe„ 13" gestrichen.

      bb) In Satz 3 werden die Worte „und - soweit_ die

          Angabe erforderlich ist - mehrere Einkaufslän-

          der" gestrichen.
      9c) Satz 4 wird gestrichen.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe„ 13" gestrichen.

7. Abschnitt I der Anlage (zu§ 31) ,,Befreiungsliste" wird
   wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird Satz 4 gestrichen.

   b) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen Punkt
      ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

                        Artlkel5
           Gesetz über eine Pressestatistik

  Das Gesetz über eine Pressestatistik vom 1 . April 1975
(BGBI. 1S. 777) wird aufgehoben.

                         Artlkel6

             Gesetz über die Lohnstatistik
  Das Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1996 (BGBI. 1 S. 598) Wird
wie folgt geändert:
   4 000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
   zusammen um bis zu 2 500, die Anzahl der durch die
   Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im
   Falle des§ 6 Abs. 2 um bis zu 60 000 sowie die Anzahl
   der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2

   um bis zu 2 000 überschritten werden, soweit dies zur
   Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grund-
   lage erforderlich ist."

2. Die Fußnote „ 5)" zu§ 10 wird gestrichen.

3. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort

   ,,sechs" und die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahres-
   zahl „ 1995" ersetzt.

                           Artikel 7
                Hochschulstatistlkgesetz

   Das Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990
 (BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der
 Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390),
 wird wie folgt geändert:
 1. § 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

 2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 bis 3"

    durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.

 4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 bis 3" durch
       die Angabe,,§ 3 Abs. 1 und 2" ersetzt.

    b) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" jeweils

       durch die Angabe „Nr. 1 und 2" ersetzt.

 5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         ,,(2) An die für Wissenschaft und Forschung zu-
       ständigen obersten Landes- und Bundesbehörden
       dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-
       gebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
       nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-
       fällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-
       stischen Ämtern der Länder Tabellen mit statisti-
       schen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
       Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

 6. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „elf" durch das Wort
    ,,sechzehn" ersetzt.

                          Artikel 8
                    Gesetz über die

              Durchführung von Statistiken
         auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
   In § 3 des Gesetzes über die Durchführung vor:, Statisti-
 ken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im
 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2170-3,
BGBl. 1997, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „jährlich" die
Worte „ab 2000 zweijährlich" eingefügt.

                        Artikel 9

               Schwerbehindertengesetz

  § 53 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2998) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben und durch fol-
genden Absatz 2 ersetzt:
 ,,(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die nach § 4 Abs. 1 und 5 zuständigen
Behörden."

                        Artikel 10

                Gesetz zur Bekämpfung
              der Geschlechtskrankheiten

  § 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-
krankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch§ 55 des G~setzes vom 2. August
1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird wie folgt
geänd_ert:

1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „wird" das Wort „jähr-
   lich" eingefügt.

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Gesundheitsamt leitet die Meldungen jeweils zum

   Ende eines Jahres an das zuständige Statistische Lan-

   desamt weiter."

3. In Absatz 3 werden in Satz 2 zweiter Teilsatz nach den
   Worten „das sie" die Worte „jeweils zum Ende eines

   Jahres" eingefügt.

                        Artikel 11

              Gesetz über die Statistik
          der Bevölkerungsbew~gung und
    die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

   Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980

(BGBI. 1S. 308), das durch § 26 des Gesetzes vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1S. 1429) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
      ,,erkennbare Fehlbildungen," gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und erkenn-
      baren Fehlbildungen" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „rechtliche
   Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
   Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-
   schaft und" gestrichen.

                         Artikel 12

                  Umweltstatistikgesetz

  Das Umweltstatistikgesetz vom 21 . September 1994
(BGBI. 1 S. 2530), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1498), wird wie folgt
geändert:

1 . § 2 Abs. 1 wirci wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Worte „und Sekundärroh-
      stoffe" gestrichen.
   b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,3. der Entsorgung bestimmter Abfälle ( § 5),".

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a} In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e wird das Wort
      „Sekundärrohstoffe" durch die Worte „Abfälle zur
      Verwertung" ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Entsorgungspflich-

      ten" durch das Wort „Beseitigungspflichten" er-
      setzt. Die Worte „und bestimmter Sekundärroh-
      stoffe" werden gestrichen.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Entsorgungs-
      pflichten" durch das Wort „Beseitigungspflichten"
      ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte „und Sekun-
      därrohstoffe" gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird der Einleitungssatz wie folgt
           gefaßt:

           ,,für besonders. überwachungsbedürftige Ab-

           fälle, für die Nachweise zu führen sind, die Er-

           hebungsmerkmale".
       bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
           ,,und Sekundärrohstoffe" gestrichen.

       cc) In Nummer 1 Buchstabe b warden die Worte

           „und Sekundärrohstoffverwerter" sowie „und
           Sekundärrohstoffe11 gestrichen.
       dd) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
           ,,c) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen,".

       ee) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Worte
           ,,und Sekundärrohstoffverwerter" gestrichen.
       ff) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
           ,,e) im •Nachweis des Abfallerzeugers gemach-

                te Angaben über Art und Menge der Ab-

                fälle,".

       gg) In Nummer 2 werden im Einleitungssatz die
           Wort~ ,,und Sekundärrohstoffen" gestrichen.
       hh) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte
           ,,und Sekundärrohstoffe" gestrichen.

       ii) In NuJ11mer 2 Buchstabe b wird das Wort „Ent-
           sorgung" durch das Wort „Beseitigung" er-
           setzt.
   c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „und Sekundär-
      rohstoffe" gestrichen.
BGBl. 1997, Seite 3161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3161
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
        ,,Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle".

   b) In Absatz 7 Nr. 1 und 2, Absatz 8 Nr. 1 und Absatz 9 .
      Nr. 1 wird das Wort „Sekundärrohstoffe" jeweils
      durch das Wort „Abfälle" ersetzt.

5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „drei Jahre" durch die
   Worte „vier Jahre" ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
   men" die Worte „und Betrieben" eingefügt.

7. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Abfall- und
   Sekundärrohstofferzeuger, Abfallentsorger und Se-

   kundärrohstoffverwerter" ersetzt durch die Worte „Ab-

   fallerzeuger und -entsorger".

8. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Entsorgungspflich-
   ten" durch das Wort „Beseitigungspflichten" ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Worte „und Sekundärroh-
      stoffe" gestrichen.

   b) In Nummer 3 wird das Wort „Sekundärrohstoffe"
      durch das Wort „Abfälle" ersetzt.

                         Artikel 13

                   Agrarstatistikgesetz
  Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Au-
gust 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe

    „Dreizehnter Abschnitt" die VVorte „Betriebs- und
    Marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirt-
    schaft §§ 85 bis 87" gestrichen.

 2. § 1 Nr.13 wird gestrichen.

 3. § 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hier-
          bei werden Merkmale zur Feststellung· der be.;,
          trieblichen Einheiten erhoben;".

 4. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; Absatz 1 Nr. 3
       wird Absatz 1 Nr. 2.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und nach
       Absatz 1 Nr. 2" gestrichen.
    c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3"

       durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

 5. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „alle zwei Jahre,
       beginnend 1990," durch die Worte „alle vier Jahre,
       beginnend 1996," ersetzt.

    b) · Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

 6. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „das Alter" sowie
    ,,und der Entwicklungsstand" gestrichen.

 7. § 44 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,2. Ernte- und Betriebsberichterstattung".

 8. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift „Ernteberichterstattung" wird
       durch die Worte „Ernte- und Betriebsberichterstat-
       tung" ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird

       in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und

       Bremen, in den Monaten April bis Dezember
       durchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über den
       Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende
       Bedingungen sowie über voraussichtliche und
       endgültige Naturalerträge des laufenden Jahres.
       Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die
       Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbe-
       stände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln
       sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorange-
       gangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.
       Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer
       der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säure-
       gehalte, Güte des Mostes und Erlöse für Mostver-
       käufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung
       geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach
       § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung
       von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktver-
       marktung sowie Anlieferung an Molkereien und
       Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie
       die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die
       Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsbe-
       richterstattern vorgenommen, sie werden bei die-

       sen erhoben."

 9. In§ 80 wird das Wort „vierteljährlich" durch das Wort
    ,,halbjährlich" ersetzt.

10. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale
    nach Absatz 1 sind die Monate Oktober bis März und
    April bis September."

11. In § 83 wird das Wort „vierteljährlich" durch das Wort
    ,,halbjährlich" ersetzt.

12. In§ 84 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Kalendervier-
    teljahre" durch das Wort „Kalenderhalbjahre" und in
    Satz 2 das Wort „Kalendervierteljahres" durch das
    Wort „Kalen~erhalbjahres" ersetzt.

13. Im Dreizehnten Abschnitt werden die Überschrift

    „Betriebs- und Marktwirtschaftliche Meldungen in der
    Landwirtschaft" gestrichen und die§§ 85 bis 87 auf-
    gehoben.

14. In § 89 werden die Worte „in jedem Monat" durch das
    Wort „vierteljährlich" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3162
 15. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „der jeweilige Monat"
     durch die Worte „das jeweilige Kalendervierteljahr"
     ersetzt.

. 16. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 2" gestri-
      chen.

 17. § 93 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundes-
        amt für Ernährung und Forstwirtschaft für die
        Angaben, die ihm" durch die Worte „die für die
        Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde, ·

        für die Angaben, die ihr" ersetzt.

     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „Erntebericht-
            erstattung" durch die Worte „Ernte- und
            Betriebsberichterstattung" ersetzt.
        bb) Nummer 2 wird aufgehoben, die bisherige
            Nummer 3 wird Nummer 2.
     c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

         ,,(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-
        den Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Ver-
        waltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte
        Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der
        Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6
        bis 8 oder der Viehzählung nach den §§ 18 bis 20
        übereinstimmen und sich auf dieselben Erhe-
        bungszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie
        die Hilfsmerkmale Vor- und Familienname oder
        Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der
        Betriebe, verwendet werden. Insoweit sind die
        nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbe-
        hörden auskunftspflichtig." .

 18. § 94 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§94

              Durchführung von Bundesstatistiken
        (1) Die Fangstatistik der Hochsee- und Küsten-
     fischereistatistik(§ 1 Nr. 10) wird für die der Quoten-
     überwachung unterliegenden Fischarten von der für
     diese Aufgabe zuständigen Bundesbehörde aus den
     ihr vorliegenden Meldungen auft~ereitet. Die Anlan-
     destatistik über die Hochsee- und Küstenfischerei
     wird vom Statistischen B1.:1ndesamt ebenfalls aus die-
     sen Meldungen aufbereitet. Das Nähere zur Aus-
     führung der Sätze 1 und 2 regelt das Bundesministe-
     rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
     Erlaß.                  ·
       (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) wtrd vom
     Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."

 19. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
     „Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und
     die Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder
     teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt wer-
     den."

 20. § 97 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
        gefaßt:

       „mit Ausnahme der Erntevorausschätzung und der
       Ernte- und Betriebsberichterstattung, Nr. 7 und 12
       führen die statistischen Ämter der Länder ein ein-
       heitliches Betriebsregister."
    b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und der
       Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in
       der Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1)" gestrichen.

                         Artikel 14

          Gesetz über KostenstrukturstatistiK

  Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 § 1 der Verordnung vom 26. März 1991
(BGBI. 1S. 846), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz ,,(einschließ-
      lich Verlagswesen)" gestrichen.

   b) Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§5

      (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunfts-
   pflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter
   der Unternehmen und Arbeitsstätten.
      (2). Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom
   Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der ge-
   werblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten
   (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchge-
   führt."

                         Artikel 15

                Gesetz über die Statistik
              im Produzierenden Gewerbe
  Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe ,B Ziffer II werden die Worte „bei höch-
      stens 28 000, ab 1. Januar 1993" gestrichen und die
      Zahl „20 000" durch die Zahl „ 18 000" ersetzt.
   b) In Buchstabe C wird die Zahl „20 000'' durch die
      Zahl „ 18 000" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe A Ziffer III Nr. 1 wird aufgehoben. Die
      bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
      mern 1 und 2.
   b) Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 wird aufgehoben und die
      Angabe „2" gestrichen.
   c) In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 werden die Worte
      ,,einen Berichtsmonat" durch die Worte „ein Be-
      richtsvierteljahr" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 3163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3163
             Bundesgesetzblatt Jahrgang \997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3163

                        Artikel 16
             Gesetz über die Preisstatistik
   § 7 des Gesetzes über ·die Preisstatistik vom 9. August
1958 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzämter" die
Worte „oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüs-
se für Grundstückswerte" eingefügt.

                        Artikel 17

                   Wohngeldgesetz
  § 35 Abs. 5 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183) mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11 . März 1992 (BGBI. 1 S. 545),

zuletzt geände·rt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt gefaßt:

„Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalender-
vierteljahr durchgeführt."

                        Artikel 18
                ~ikrozensusverordnung
  Die Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 23 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird
aufgehoben.

                        Artikel 19

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Außenhandels-
statistik-Durchführungsverordnung können auf Grund der

Ermächtigung des Außenhandelsstatistikgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel20

                       Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 13 Nr. 1,
2, 3, 7, 8, 13, 16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 Nr. 1, 2, 7, 8, 13,
16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 tritt am 1. Juli 1997 und
Artikel 13 Nr. 3 ab 1. Januar 1999 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 19. Dezember 1997
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. He Im u t K oh 1
                                      Der Bundesminister des Innern
                                                Kanther

      Der Bundesminister für Wirtschaft
                 Rexrodt

              Der Bundesminister
         für Arbeit und Sozialordnung
                 Norbert Blüm

            Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
               Angela Merkel

              Der Bundesminister
          für Bildung, Wissenschaft,
          Forschung und Technologie
              Dr. J ü r gen R ü t t g er s

           Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
             Jochen Borchert

     Der Bundesminister für Gesundheit
              Horst Seehofer

           Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwe$en und Städtebau
              Klaus Töpfer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 3158. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c6bb20715c73186b….