Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 55 Lehrbeauftragte
Stand: 10.06.2019
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 55 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.11.2018 – 6 A 2007/15Zitiert von 1
- BAG, 08.05.2018 – 9 AZR 531/17Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art durch Verwaltungsakt - Tatbestandswirkung von VerwaltungsaktenZitiert von 26
- ArbG Köln, 22.08.2023 – 4 Ca 2830/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.03.2018 – 26 K 159.16Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.03.2018 – 26 K 158.16Zitiert von 2
- LAG Hessen, 18.12.2013 – 2 Sa 870/13
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 13.07.2006 – 11 Sa 2116/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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