Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 02.05.2007 – 2 U 54/03
- OLG Brandenburg, 23.01.2019 – 4 U 59/15
- OLG Hamm, 23.04.2010 – I-19 U 12/08
- OLG Düsseldorf, 26.10.2006 – I-5 U 100/02
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Naumburg, 13.04.2017 – 1 U 48/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 08.05.2008 – 2 U 85/07
- OLG Düsseldorf, 28.03.2008 – I-22 U 2/08
- OLG Düsseldorf, 05.06.2007 – I-21 U 240/06
13 Entscheidungen zu § 9 HOAI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/9#abs-1 (1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/9#abs-2 (2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/9#abs-3 (3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.