Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2015 – VII ZR 18/13Architektenhonorarklage: Voraussetzungen einer getrennten Abrechnung bei gleichzeitiger Durchführung von Um- und Erweiterungsbauten in einem AltfallZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.02.2016 – 5 U 74/15
- OLG Karlsruhe, 21.09.2004 – 17 U 191/01Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- OLG Hamm, 24.01.2006 – 21 U 139/01
- OLG Köln, 17.11.2004 – 11 U 53/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2015 – I-23 U 80/14
- BGH, 22.04.2010 – VII ZR 48/07Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Schlussrechnung; Anforderungen an die Beanstandung der PrüffähigkeitZitiert von 10
- OLG Hamm, 05.06.2002 – 25 U 170/01
10 Entscheidungen zu § 23 HOAI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/23#abs-1 (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/23#abs-2 (2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.