Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.