Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 7 Honorarvereinbarung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.04.2024 – 11 U 215/22Zitiert von 1
- BGH, 02.06.2022 – VII ZR 229/19Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung zwischen Privatpersonen: Richtlinienkonforme Auslegung; Anwendbarkeit des gegen Unionsrecht verstoßenden Mindestsatzrechts; Berücksichtigung der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien KapitalverkehrZitiert von 10
- BGH, 14.05.2020 – VII ZR 174/19HOAI: Direkte Wirkung einer europarechtlich unwirksamen Mindestsatzvereinbarung zwischen Privatpersonen; Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch verbindliche Mindestsätze; Auswirkungen auf laufende VerfahrenZitiert von 9
- BGH, 02.06.2022 – VII ZR 12/21Honoraranspruch des Ingenieurs: Unionsrechtswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung der MindestsatzvereinbarungZitiert von 4
- OLG Köln, 05.12.2022 – 11 U 231/21Zitiert von 1
- OLG Celle, 08.01.2020 – 14 U 96/19Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 27.03.2026 – 18 O 17/25
- OLG Celle, 11.02.2026 – 14 U 172/24
- OLG Celle, 28.01.2026 – 14 U 81/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/7#abs-1 (1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/7#abs-2 (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.