Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 3 Erweiterung des Personenkreises
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten gleichzustellen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 3 HHG →
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- VG Gießen, 11.08.2020 – 3 L 2412/20.GI
- VG Wiesbaden, 25.02.2014 – 28 K 419/12.WI.DZitiert von 8
- VGH Hessen, 29.09.2011 – 22 A 73/11.PVZitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 01.12.2023 – P.St. 2891
- VGH Hessen, 28.09.2015 – 28 A 809/14.DZitiert von 7
- VG Kassel, 17.01.2013 – 1 K 58/11.KSZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I 1214)
BGBl. 1994 I S. 1214
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