Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 18 Unterstützungen
Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.
Änderungsverlauf
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07.11.2015 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2015 I S. 1922
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17.12.1999 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
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08.06.1994 Ausfertigung
§ 18 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I 1214)
BGBl. 1994 I S. 1214
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