Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-3 (3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.

§ 7b § 9