Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 2531/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 938/14
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 999/14Zitiert von 4
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 16.12.2011 – 1/10
4 Entscheidungen zu § 8 HGrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-3 (3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.