Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8#abs-3 (3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 2531/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 938/14
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 999/14Zitiert von 4
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 16.12.2011 – 1/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.