Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
WasEG§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/2#abs-1 (1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/2#abs-2 (2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 2 WasEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.03.2013 – 14 K 6006/12Zitiert von 2
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 944/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 11.07.2013 – 9 A 249/09Zitiert von 10
- VG Köln, 25.03.2014 – 14 K 6024/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 2531/13Zitiert von 2
- VG Aachen, 03.11.2006 – 7 L 444/06Wasserentnahmeentgelt: Voraussetzungen der Durchlaufkühlung bei Einleitung entnommenen Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 16.04.2020 – 1 BvR 173/16Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Abgabe für die Entnahme von Wasser aus eigenen stehenden oberirdischen Gewässern - Voraussetzungen des "Eigentümergebrauchs" iSd § 24 Abs 1 S 1 WHG 2002 nicht hinreichend dargelegt - keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber abgabenrechtlich privilegierten KühlwassernutzernZitiert von 4
- VG Aachen, 11.10.2019 – 7 K 5360/17
- OVG NRW, 09.09.2016 – 9 A 938/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WasEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.