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# § 8 HGrG — Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Haushaltsgrundsätzegesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

- 1. zu erwartenden Einnahmen,

- 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

- 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.

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Zitiervorschlag: § 8 HGrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/8

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