Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/9#abs-1 (1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/9#abs-2 (2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

§ 8 § 10