Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 34 Buchung nach Haushaltsjahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/34#abs-1 (1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/34#abs-2 (2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/34#abs-3 (3) Im kameralen Haushalt sind Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/34#abs-4 (4) Für das neue Haushaltsjahr sind im kameralen Haushalt zu buchen:

1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
3.
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a und 49a entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/34#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/34#abs-6 (6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.

§ 33a § 35