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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2580
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Gesetz
zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
und zur Änderung anderer Gesetze
(Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz –
HGrGMoG)
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§1a
Haushaltswirtschaft
(1) Die Haushaltswirtschaft kann in ihrem Rech-
nungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften
kameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen
doppelten Buchführung nach § 7a (staatliche Dop-
pik) gestaltet werden. Die Aufstellung, Bewirtschaf-
tung und Rechnungslegung des Haushalts kann
gegliedert nach Titeln, Konten oder Produktstruktu-
ren (Produkthaushalt) erfolgen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den
Haushaltsplan, für Titel sowie für Einnahmen und
Ausgaben gelten bei doppischem Rechnungswe-
sen entsprechend. Soweit im Folgenden nichts an-
deres geregelt ist, treten in Teil I und in § 56 an die
Stelle des Haushaltsplans der Erfolgsplan und der
doppische Finanzplan, an die Stelle von Titeln
Konten. An die Stelle von Einnahmen treten Erträge
im Erfolgsplan und Einzahlungen im doppischen
Finanzplan, an die Stelle von Ausgaben treten Auf-
wendungen im Erfolgsplan und Auszahlungen im
doppischen Finanzplan. Bei Produkthaushalten tre-
ten an die Stelle der Titel die Produktstruktur und
an die Stelle von Einnahmen und Ausgaben die zur
Produkterstellung zugewiesenen Mittel.
(3) Die Aufstellung und Ausführung des Haus-
haltsplans als Produkthaushalt erfolgt leistungsbe-
zogen durch die Verbindung von nach Produkten
strukturierten Mittelzuweisungen mit einer Spezia-
lität nach Leistungszwecken. Art und Umfang der
zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder
den Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Für die
Bereiche, für die ein Produkthaushalt aufgestellt
wird, ist grundsätzlich eine Kosten- und Leistungs-
rechnung einzuführen.“
2. In § 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Finanzbe-
darfs“ die Wörter „beziehungsweise bei doppisch
basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands“
eingefügt.
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Leistungs-
bezogene Planaufstellung und -bewirtschaf-
tung“ durch das Wort „Budgetierung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 sollen durch
Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Or-
ganisationseinheit Regelungen zur Zweckbin-
dung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit
getroffen werden.“
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Grundsätze der staatlichen Doppik
(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften
des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und
Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Han-
delsgesetzbuch und den Grundsätzen der ord-

nungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies
umfasst insbesondere die Vorschriften zur
1. laufenden Buchführung (materielle und formelle
Ordnungsmäßigkeit),
2. Inventur,
3. Bilanzierung nach den
a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresab-
schluss,
c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivie-
rung,
d) Grundsätzen der Bewertung in der Eröff-
nungsbilanz,
e) Grundsätzen der Bewertung in der Ab-
schlussbilanz,
4. Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalge-
sellschaften.
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Aus-
übung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Ab-
satz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der
Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirt-
schaft erforderlich sind, werden von Bund und Län-
dern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbei-
tet.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Einzelplä-
ne, Gesamtplan, Gruppierungsplan“ durch die
Wörter „Gliederung von Einzelplänen und Ge-
samtplan“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird der den Satz abschließende
Punkt durch die Wörter „ , bei einem doppi-
schen Rechnungswesen aus einem Erfolgsplan
auf Ebene der Einzelpläne sowie des Gesamt-
plans und aus einem doppischen Finanzplan
auf Ebene des Gesamtplans.“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach Satz 3 die folgenden
Sätze 4 und 5 angefügt:
„Die Einteilung nach Konten richtet sich nach
den Verwaltungsvorschriften über die Gruppie-
rung der Erträge, Aufwendungen und Bestände
(Verwaltungskontenrahmen). Die Einteilung nach
Produktstrukturen ist so vorzunehmen, dass
eine eindeutige Zuordnung nach den Verwal-
tungsvorschriften über die funktionale Gliede-
rung des Produkthaushalts (Produktrahmen) si-
chergestellt ist.“
d) In Absatz 4 wird nach dem bisherigen Wortlaut
folgender Satz angefügt:
„Bei doppisch basierten Haushalten tritt an die
Stelle der Nummern 2 und 3 eine Übersicht über
den Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszah-
lungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, In-
vestitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie
über die sich daraus ergebenden zahlungswirk-
samen Veränderungen des Zahlungsmittelbe-
standes (doppischer Finanzplan) und eine Über-
sicht über den Finanzierungssaldo.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Übersich-
ten zum Haushaltsplan, Funktionenplan“ durch
die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 werden bei Nummer 1 Buchstabe a
nach dem Wort „Gruppierungsübersicht“ die
Wörter „beziehungsweise Kontenrahmen“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Planstellen der“ die Wörter „Beamtinnen und“
eingefügt und die Wörter „Angestellten und Ar-
beiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktio-
nenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch
eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produkt-
übersicht richtet sich nach Verwaltungsvor-
schriften über die funktionale Gliederung des
Produkthaushalts (Produktrahmen).“
7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Ausgaben“ folgende Wörter eingefügt: „in kamera-
len Haushalten, Aufwendungen und Erträge in dop-
pischen Haushalten sowie die zur Produkterstel-
lung vorgesehenen Mittel in Produkthaushalten“.
8. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Absatz 1 gilt bei doppisch basierten
Haushalten für Auszahlungen entsprechend.
Bei doppisch basierten Haushalten können au-
ßerdem Rücklagen nach § 7a gebildet werden.
Die Bildung und Inanspruchnahme von Rückla-
gen, abgesehen von Sonderposten mit Rückla-
genanteil, bedarf der haushaltsrechtlichen Er-
mächtigung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ein“ das Wort
„finanzieller“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Einnahmen aus
Krediten“ durch das Wort „Kredite“ ersetzt.
11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Einnah-
men und Ausgaben des Haushaltsplans“ durch die
Wörter „dem Haushaltsplan des Bundes oder des
Landes“ ersetzt.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung
der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben“
durch die Wörter „Bewirtschaftung der Ansätze
des Haushaltsplans“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„In der staatlichen Doppik sind Erträge und For-
derungen vollständig zu erfassen. Forderungen
sind rechtzeitig einzuziehen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch
die Wörter „Die Ermächtigungen des Haus-
haltsplans“ ersetzt und das Wort „geleistet“
durch die Wörter „in Anspruch genommen“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausgabemittel“
durch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Für die Bewirtschaftung von Ermächti-
gungen des Bundes durch Landesstellen sind
die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes
zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften
des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas
anderes bestimmt ist.“
13. § 21 wird aufgehoben.
14. In § 22 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
„bedarf es“ die Wörter „in kameralen Haushalten“
eingefügt.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushalts-
plan bezeichneten Zwecken und Leistungen, so-
weit und solange sie fortdauern, und nur bis zum
Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in An-
spruch genommen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausgaben können“ die Wörter „in kameralen
Haushalten“ eingefügt.
c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Dies gilt für Fälle nach § 15 Absatz 2 entspre-
chend.“
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
und 4.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Die Bildung und die Inanspruchnahme
von doppischen Rücklagen bedürfen der Einwil-
ligung des für die Finanzen zuständigen Ministe-
riums.“
16. § 33a wird aufgehoben.
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Zahlungen“
die Wörter „Im kameralen Haushalt sind“ voran-
gestellt und nach den Wörtern „geleistet wer-
den,“ wird das Wort „sind“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird der bisherige Wortlaut Satz 1;
diesem wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a
und 49a entsprechend anzuwenden.“
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Für das
neue Haushaltsjahr sind“ die Wörter „im kame-
ralen Haushalt“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird dem bisherigen Wortlaut folgen-
der Satz angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a
und 49a entsprechend anzuwenden.“
18. In § 37 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3
und 4 angefügt:
„(3) Bei doppisch basierten Haushalten umfasst
die Rechnungslegung zumindest die Rechnungsle-
gung zum Erfolgsplan (Erfolgsrechnung), die Rech-
nungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanz-
rechnung) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 und die Ver-
mögenrechnung (Bilanz).
(4) Bei Produkthaushalten ist über die nach Pro-
dukten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art
und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung
zu legen.“
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Haushalts-
rechnung“ durch die Wörter „In der kameralen
Haushaltsrechnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei den einzel-
nen Titeln und entsprechend bei den Schluß-
summen sind“ durch die Wörter „In kameralen
Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und
entsprechend bei den Schlusssummen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1;
diesem wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die
§§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-
chend anzuwenden.“
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „In dem kassenmäßigen Abschluss
sind“ werden durch die Wörter „In kameralen
Haushalten sind in dem kassenmäßigen Ab-
schluss“ ersetzt.
b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-
gefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die
§§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-
chend anzuwenden.“
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „In dem Haushaltsabschluss sind“
werden durch die Wörter „In kameralen Haushal-
ten sind in dem Haushaltsabschluss“ ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; diesem wird
folgender Satz 2 angefügt:
„Für doppisch basierte Haushalte sind die
§§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-
chend anzuwenden.“
22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a
Gremium zur Standardisierung
des staatlichen Rechnungswesens
(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Ver-
fahrens- und Datengrundlage jeweils für Kamera-
listik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund
und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das
Gremium erarbeitet Standards für kamerale und
doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte
und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen
der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirt-
schaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt

werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des
Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl
der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils
durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der
Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die
Standards für doppische Haushalte und Produkt-
haushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und über-
prüft die Standards für doppische Haushalte, Pro-
dukthaushalte und kamerale Haushalte anschlie-
ßend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwal-
tungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der
Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen über die Standards für ka-
merale und doppische Haushalte sowie für Pro-
dukthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs-
und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrah-
men und Produktrahmen sowie zu den Standards
nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.“
23. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
„§ 49b
Finanzstatistische Berichtspflichten
Bund und Länder stellen unabhängig von der Art
ihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung
finanzstatistischer Anforderungen einschließlich der
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie
für sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Da-
ten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funk-
tionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen
Gliederung bereitgestellt werden.“
24. § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.
25. § 59 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 3 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Feb-
ruar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Ab-
satz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und
Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung
nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Glie-
derung nach Einnahme- und Ausgabearten
sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem
jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funk-
tionenplan;“.
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der
Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Glie-
derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in
der Gliederung nach Einnahme- und Ausga-
bearten sowie Aufgabenbereichen entspre-
chend dem jeweils festgelegten Gruppie-
rungs- und Funktionenplan;“.
2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem
Kassenergebnis entsprechend dem jeweils fest-
gelegten Gruppierungsplan;“.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Haushaltsgrundsätzegesetzes in der ab
1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 4
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwen-
dung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978
(BGBl. I S. 453)“ ersetzt durch die Wörter „An-
wendung von § 2 des Gesetzes über die parla-
mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2346)“.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt
das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte
wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5,
6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parla-
mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2346) gelten entsprechend.“
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3
bis 7.
2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a
Parlamentarische
Kontrolle von Bundesbeteiligungen
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deut-
schen Bundestag über alle grundsätzlichen und we-
sentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an
privatrechtlichen Unternehmen sowie der Betei-
ligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die
Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des
Bundes nach § 112 Absatz 2.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regel-
mäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Ge-
setzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bun-
des. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des
Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des
Bundes gelten entsprechend. Auf Beschluss des
Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Un-
terrichtung zu befassen.

(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen
gemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Ver-
äußerung von Unternehmen oder Änderung an be-
stehenden Beteiligungen durch den Bund sowie
Übertragungen wesentlicher Vermögenspositionen
berühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah
unterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Ab-
satz 7 bleiben davon unberührt.
(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und
seiner Ausschüsse bleiben unberührt.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 22,
soweit dadurch das Haushaltsgrundsätzegesetz durch
Einfügung eines § 49a Absatz 1 geändert wird, am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2580. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1296d377a64768c6….