Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Lüneburg, 07.05.2024 – 3 A 156/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 – 6 A 11345/13Zitiert von 20
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/7a#abs-1 (1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/7a#abs-2 (2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.