Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/7a#abs-1 (1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/7a#abs-2 (2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7a HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 07.05.2024 – 3 A 156/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 – 6 A 11345/13IHK-Beitragsrecht: Erfordernis des zeitnahen Einsatzes ungeplanter Bilanzgewinne zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 7a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.