Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 49a Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/49a#abs-1 (1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt werden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Länder gefasst. Die Standards werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die Standards für doppische Haushalte und Produkthaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und überprüft die Standards für doppische Haushalte, Produkthaushalte und kamerale Haushalte anschließend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/49a#abs-1a (1a) Im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme ist es im Haushalt des Bundes abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit zulässig, bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsprechend § 7b zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/49a#abs-2 (2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Haushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs- und Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrahmen und Produktrahmen sowie zu den Standards nach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 49a HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 07.05.2024 – 3 A 156/22Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 – 6 A 11345/13IHK-Beitragsrecht: Erfordernis des zeitnahen Einsatzes ungeplanter Bilanzgewinne zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 49a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 49a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
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