Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 33 Buchführung, Belegpflicht
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/33#abs-1 (1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/33#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird der periodengerechte Anteil der Differenz zwischen Nennwert und Verkaufserlös, der bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren entsteht, ohne Zahlung im Bundeshaushalt gebucht.