Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 30 Öffentliche Aufträge
Stand: 01.07.2026
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03Beschränkung des Primärrechtsschutzes im VergaberechtZitiert von 225
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 694/22.WIZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 01.06.2022 – 3 K 1520/16.WIZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 16.07.2019 – 28 K 703/15.WI.DZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.