Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 30 Öffentliche Aufträge
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03Beschränkung des Primärrechtsschutzes im VergaberechtZitiert von 203
- VG Wiesbaden, 01.09.2022 – 3 K 694/22.WIZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 01.06.2022 – 3 K 1520/16.WIZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 16.07.2019 – 28 K 703/15.WI.DZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 30 HGrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.