Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 14.01.2004 – IV ZR 127/03
- VG Lüneburg, 14.08.2001 – 4 A 10/99Zitiert von 24
- OVG Niedersachsen, 22.02.2000 – 4 L 3101/99Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-1 (1) Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-2 (2) Ansprüche dürfen nur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-3 (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-4 (4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.