Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 31 Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-1 (1) Verträge dürfen zum Nachteil des Bundes oder Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den Bund oder das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-2 (2) Ansprüche dürfen nur
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-3 (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/31#abs-4 (4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.01.2004 – IV ZR 127/03
- VG Lüneburg, 14.08.2001 – 4 A 10/99Zitiert von 29
- OVG Niedersachsen, 22.02.2000 – 4 L 3101/99Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 31 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.