§ 87d
Stand: 10.06.2019
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 87d HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.01.2023 – 19 U 21/22
- BGH, 17.11.2016 – VII ZR 6/16Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den Unternehmer; Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlagen; Überlassung eines Systems für den Empfang und die Verarbeitung von Preisdaten; ergänzende Auslegung einer VergütungsvereinbarungZitiert von 14
- OLG Köln, 08.09.2023 – 19 U 73/22Zitiert von 4
- KG, 17.03.2022 – 2 U 4/20
- OLG Köln, 26.01.2024 – 19 U 140/22Zitiert von 1
- LG Bonn, 08.05.2023 – 30 O 111/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 02.02.2024 – 19 U 73/23
- OLG Köln, 24.11.2023 – 19 U 146/22Zitiert von 5
- LG Bonn, 11.11.2022 – 14 O 110/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87d HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 87d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.