Gesetze / RL 86/653/EWG

RL 86/653/EWG

Art 4

Stand: 02.10.2026

10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/4#abs-1 (1) Der Unternehmer hat sich gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/4#abs-2 (2) Insbesondere hat der Unternehmer dem Handelsvertreter

a) die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen;

b) die für die Ausführung des Handelsvertretervertrages erforderlichen Informationen zu geben und ihn insbesondere binnen angemessener Frist zu benachrichtigen, sobald er absieht, daß der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird, als der Handelsvertreter normalerweise hätte erwarten können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/4#abs-3 (3) Im übrigen muß der Unternehmer dem Handelsvertreter binnen angemessener Frist von der Annahme oder Ablehnung und der Nichtausführung der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte Kenntnis geben.

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