§ 87b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 286/07Zitiert von 18
- BGH, 12.05.2004 – VIII ZR 159/03Zitiert von 4
- OLG Hamm, 26.10.2009 – 18 U 212/08
- OLG Düsseldorf, 14.05.2003 – VI-U (Kart) 30/02
- OLG Karlsruhe, 21.02.2008 – 19 U 89/07
- BGH, 19.01.2005 – VIII ZR 139/04Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
- OLG München, 24.10.2024 – 23 U 3874/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87b#abs-1 (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87b#abs-2 (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87b#abs-3 (3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.