§ 87b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87b#abs-1 (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87b#abs-2 (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/87b#abs-3 (3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 87b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2009 – VIII ZR 286/07Handelsvertreterrecht: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Überhangprovisionen für vermittelte Telefondienstverträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 12.05.2004 – VIII ZR 159/03Zitiert von 4
- LG Münster, 28.04.2020 – 4 O 515/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.10.2009 – 18 U 212/08
- OLG Düsseldorf, 14.05.2003 – VI-U (Kart) 30/02
- OLG Karlsruhe, 21.02.2008 – 19 U 89/07
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
- OLG München, 24.10.2024 – 23 U 3874/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 87b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.