§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 08.11.2018 – 6 U 222/16Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 04.05.2017 – 6 U 133/16
- BGH, 18.06.2009 – I ZR 140/06Zitiert von 11
- BGH, 01.12.2016 – I ZR 128/15Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung der Lagerung und Stauung der Güter in Container am Hafenterminal zur Seestrecke; Formularvereinbarung über eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts; Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen eines Container-Packunternehmens im Rahmen der SchnittstellenkontrolleZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2011 – 5 U 145/06
- BGH, 24.11.2010 – I ZR 192/08Seefracht: Qualifiziertes Verschulden des Verfrachters wegen Verlustes eines sperrigen TransportgutsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 16.11.2018 – 412 HKO 60/16
- OLG Hamburg, 02.03.2017 – 6 U 86/16
- OLG Hamburg, 24.03.2016 – 6 U 67/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 606 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.