§ 556 Kündigung
Stand: 10.06.2019
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 556 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.09.1996 – V R 129/93Zitiert von 10
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 212/06Zitiert von 7
- BGH, 18.06.2009 – I ZR 140/06Zitiert von 11
- BFH, 07.12.1989 – IV R 86/88Zitiert von 4
- BGH, 11.04.2013 – I ZR 61/12Speditionsvertrag: Begrenzung der Haftung für Güterschäden bei Multimodaltransport unter Einschluss einer SeestreckeZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.11.2010 – I ZR 192/08Seefracht: Qualifiziertes Verschulden des Verfrachters wegen Verlustes eines sperrigen TransportgutsZitiert von 5
- BGH, 18.03.2010 – I ZR 181/08Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der DrittschadensliquidationZitiert von 15
- BGH, 15.10.2001 – II ZR 22/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 556 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.