§ 608 Hemmung der Verjährung
Stand: 10.06.2019
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 608 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2011 – 5 U 145/06
- OLG Frankfurt am Main, 26.01.2018 – 3 U 85/13Zitiert von 1
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
- LG Hamburg, 06.11.2014 – 407 HKO 8/14
- LG Essen, 16.01.2008 – 41 O 15/07
- OLG Hamburg, 08.11.2018 – 6 U 222/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 608 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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