§ 612 Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/612#abs-1 (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:
Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/612#abs-2 (2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 612 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.10.2012 – I ZR 157/11Seefrachtrecht: Beginn der Verjährung von RückgriffsansprüchenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2011 – 5 U 145/06
- BGH, 07.03.2013 – I ZR 186/11Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen Verjährungsregelung; Beginn der Verjährung bei Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers gegen den HauptfrachtführerZitiert von 1
- LG Hamburg, 06.11.2014 – 407 HKO 8/14
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 18 U 148/13Seerecht: Haftungshöchstbetrag beim Hafenumschlag und Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens des Verfrachters bei Frachtbeschädigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 612 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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