§ 605 Einjährige Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 605 HGB →
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- OLG Bremen, 24.03.2023 – 2 U 11/22
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 18 U 105/24
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
- LG Hamburg, 08.01.2015 – 409 HKO 73/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 605 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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