§ 559 Bereitstellung des Schiffes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 26.10.2006 – I ZR 20/04Zitiert von 2
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 18 U 148/13Seerecht: Haftungshöchstbetrag beim Hafenumschlag und Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens des Verfrachters bei Frachtbeschädigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 – 3 U 120/09Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.07.2009 – I-18 U 10/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/559#abs-1 (1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/559#abs-2 (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.