§ 559 Bereitstellung des Schiffes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/559#abs-1 (1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/559#abs-2 (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 559 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.10.2006 – I ZR 20/04Zitiert von 2
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 – 3 U 120/09Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.07.2009 – I-18 U 10/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 559 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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