§ 7
Stand: 10.06.2019
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.07.2017 – II ZB 8/16Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Prokuraerteilung durch einen ApothekerZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2018 – 20 W 80/16Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 15.01.2026 – HRB 109899
- OLG Karlsruhe, 01.03.2016 – 11 W 5/16 (Wx)
- LG Bonn, 07.03.2012 – 16 O 33/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.