§ 464 Pfandrecht des Spediteurs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-3 VA 2/08
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 – 9 U 104/04
- LG Darmstadt, 10.12.2020 – 12 O 27/19
- BGH, 06.10.2005 – IX ZR 36/02Zitiert von 12
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
5 Entscheidungen zu § 464 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.