§ 464 Pfandrecht des Spediteurs
Stand: 10.06.2019
Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 464 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-3 VA 2/08
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 – 9 U 104/04
- LG Darmstadt, 10.12.2020 – 12 O 27/19
- BGH, 06.10.2005 – IX ZR 36/02Zitiert von 13
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 464 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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