§ 457 Forderungen des Versenders
Stand: 10.06.2019
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 457 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 16.12.2020 – 7 U 45/19
- LG Cottbus, 06.03.2019 – 3 O 107/15
- LG Bonn, 01.04.2004 – 18 O 215/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.10.2003 – 27 U 81/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 457 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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