§ 457 Forderungen des Versenders
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 16.12.2020 – 7 U 45/19
- LG Cottbus, 06.03.2019 – 3 O 107/15
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 340/98Zitiert von 2
- LG Bonn, 01.04.2004 – 18 O 215/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 07.10.2003 – 27 U 81/03
5 Entscheidungen zu § 457 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.