§ 411 Verpackung. Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 411 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 09.02.2011 – 3 U 173/10
- Schifffahrtsobergericht Köln, 24.04.2007 – 3 U 136/06 BSch
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 11.04.2013 – I ZR 61/12Speditionsvertrag: Begrenzung der Haftung für Güterschäden bei Multimodaltransport unter Einschluss einer SeestreckeZitiert von 11
- BGH, 16.02.2012 – I ZR 150/10Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; BeweislastverteilungZitiert von 3
- BGH, 13.09.2007 – I ZR 207/04Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2020 – 1 U 289/19
- LG Köln, 08.07.2020 – 26 O 379/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 411 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 411 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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