§ 451d Besondere Haftungsausschlußgründe
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451d#abs-1 (1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451d#abs-2 (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451d#abs-3 (3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.