§ 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.11.2009 – 18 U 31/09
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25
- BGH, 12.05.2010 – I ZR 37/09Frachtgeschäft: Wirksamkeit einer Klausel über die Nichtvergütung von StandzeitenZitiert von 3
- BGH, 06.12.2007 – I ZR 174/04Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.07.2001 – 3 U 217/00
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 144/12Frachtführerhaftung: Inobhutnahme des Frachtgutes durch eigenmächtiges Verladen; Haftungsbegrenzung für SachschädenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- LG Bielefeld, 13.06.2023 – 17 O 56/21
- Schifffahrtsobergericht Berlin, 08.12.2022 – 22 U 39/22 BSch
48 Entscheidungen zu § 412 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 412 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/412#abs-1 (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/412#abs-2 (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/412#abs-3 (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/412#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.