§ 381
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/381#abs-1 (1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/381#abs-2 (2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 381 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2001 – X ZR 58/00Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 06.11.2012 – I-21 U 75/11
- OLG Köln, 02.09.2016 – 19 U 47/15
- OLG Oldenburg, 05.03.2024 – 2 U 115/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 19 U 109/23
- LG Bonn, 18.03.2015 – 13 O 68/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 02.08.2023 – 44 O 17/17
- OLG Hamm, 02.12.2019 – 2 U 194/18
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2019 – 3-05 O 25/28
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 381 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 381 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.