Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 381

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/381#abs-1 (1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/381#abs-2 (2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

§ 380 § 382