§ 380
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/380#abs-1 (1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/380#abs-2 (2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 380 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2006 – 6 A 11237/05
- BGH, 11.10.2018 – I ZR 18/18Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Berechnung der Haftungshöchstsumme bei Beschädigung des Gutes unter Hinzurechnung des Gewichts des unbeschädigt gebliebenen Verpackungs- oder LademittelsZitiert von 3
- VG Koblenz, 30.06.2005 – 6 K 2503/04.KOZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 380 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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