§ 37
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. ...
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 37 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- BGH, 05.03.2024 – II ZB 13/23Beschwerderecht vom Anreger eines Firmenmissbrauchsverfahrens gegen Ablehnung von VerfahrenseinleitungZitiert von 5
- OLG Köln, 12.08.1998 – 6 U 97/97Zitiert von 1
- LG Köln, 28.02.2017 – 33 O 50/16
- LG Frankfurt am Main, 09.11.2012 – 3-8 O 8/11
- OLG Köln, 05.11.2010 – 6 U 67/10
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 04.07.2024 – 19 HRB 25835
- LG Hannover, 24.06.2024 – 13 O 97/23
- LSG Bayern, 06.12.2023 – L 6 BA 97/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
BGBl. 2020 I S. 1874 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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