§ 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 62
- LG Bonn, 06.05.2010 – 36 T 837/09
- LG Düsseldorf, 07.11.2007 – 41 O 122/03Zitiert von 4
- BGH, 26.02.2013 – KRB 20/12(Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen bei selbstständigen Taten; Bußgeldobergrenze von 10% des Gesamtumsatzes eines Unternehmens - Grauzementkartell)
- LAG Düsseldorf, 14.03.2018 – 12 Sa 806/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 – I-15 W 110/05
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 – 32 O 113/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/313#abs-1 (1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; diese Angaben sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Konzernanhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/313#abs-2 (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/313#abs-3 (3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur Angabe von Eigenkapital und Ergebnis nach Absatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht erfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/313#abs-4 (4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.