§ 296 Verzicht auf die Einbeziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/296#abs-1 (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/296#abs-2 (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/296#abs-3 (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 296 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
- BFH, 21.10.2014 – I R 31/13(Leistungen der Kapitalgesellschaft i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. in Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital)Zitiert von 4
- FG Hessen, 25.04.2018 – 9 K 1857/15Zitiert von 2
- LG Köln, 01.12.2017 – 82 O 66/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- OVG Saarland, 13.08.2020 – 1 B 214/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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