§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 88
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 62
- BGH, 21.01.2010 – Xa ZR 175/07Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften: Wirksamkeit eines Vertrages über die Prüfung des Jahresabschlusses bei teilweiser Neuerstellung und Prüfung durch den PrüferZitiert von 9
- BFH, 20.06.2000 – VIII R 32/98Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 11.02.2004 – 14 U 23/03
Zuletzt entschieden
- LG München II, 29.07.2021 – 5 HK O 7359/21
- LG Bonn, 15.03.2013 – 37 T 730/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 16.08.2012 – 13 Sa 28/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 284 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/284#abs-1 (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/284#abs-2 (2) Im Anhang müssen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/284#abs-3 (3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.