§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Stand: 10.06.2019
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 259 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.03.2001 – VIII ZR 149/99Handelsvertreterrecht: Inhalt und Form des dem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszugs; kein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 5 U 7/18
- OLG Düsseldorf, 25.10.2012 – I-5 U 43/12
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2012 – 14 U 15/12Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2011 – 2-06 O 550/10
- LG Düsseldorf, 29.12.2010 – 39 O 153/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 259 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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