§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 21.03.2001 – VIII ZR 149/99Handelsvertreterrecht: Inhalt und Form des dem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszugs; kein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 5 U 7/18
- OLG Düsseldorf, 25.10.2012 – I-5 U 43/12
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2012 – 14 U 15/12Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2011 – 2-06 O 550/10
- LG Düsseldorf, 29.12.2010 – 39 O 153/10
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Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.