§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 13.10.1983 – IV R 160/78Bilanzsteuerrecht: Bilanzielle Behandlung von Vermittlungsprovisionen beim Beitritt zu einer Bauherrengemeinschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.