Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

§ 259 § 261