Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/258#abs-1 (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/258#abs-2 (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

§ 257 § 259