§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/258#abs-1 (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/258#abs-2 (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 258 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.10.2012 – I-5 U 43/12
- BGH, 27.05.2014 – XI ZR 264/13Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung; unzulässige AusforschungZitiert von 43
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2015 – 15 U 122/08
- OLG Hamm, 06.02.2024 – 20 U 43/23
- OLG Hamm, 14.11.2023 – 20 U 43/23
- OLG Hamm, 03.05.2023 – 20 U 146/22Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 05.10.2022 – 28 O 273/21Zitiert von 1
- OLG München, 24.11.2021 – 14 U 6205/21Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Begründung von Beitragsanpassungen sowie Reichweite eines Auskunftsanspruchs des Versicherungsnehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 258 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 258 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.