§ 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- LG Freiburg, 04.05.2009 – 12 O 91/08
- BGH, 14.02.2008 – I ZR 162/05Zitiert von 18
- BFH, 07.12.2000 – III R 35/98Zitiert von 16
- FG Thüringen, 28.09.2011 – 3 K 1086/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/18#abs-1 (1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/18#abs-2 (2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/18#abs-3 (3) Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.