§ 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/18#abs-1 (1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/18#abs-2 (2) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder in der neu gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/18#abs-3 (3) Ist eine Partnerschaftsgesellschaft an der Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Firma darf als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3 und § 11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 18 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- LG Freiburg, 04.05.2009 – 12 O 91/08
- BGH, 14.02.2008 – I ZR 162/05Unternehmenskennzeichen: Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr bei Klangidentität von Firmenschlagworten; Reichweite der Verwirkung bei weiterer Annäherung an das ältere Zeichen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 07.12.2000 – III R 35/98Investitionszulage: Anspruchsberechtigung der Betriebs-Personengesellschaft bei Überlassung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens durch die Besitz-Personengesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Thüringen, 28.09.2011 – 3 K 1086/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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22.06.1998 Ausfertigung
§ 18 teilweise aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474)
BGBl. 1998 I S. 1474
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