§ 232
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/232?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/232?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/232?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 232 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 21.08.2008 – 16 K 1014/05 F
- FG Niedersachsen, 15.08.2001 – 2 K 363/01
- LG Bonn, 20.07.2015 – 6 S 61/15
- LG Bonn, 09.04.2015 – 6 S 223/14
- BFH, 23.07.2002 – VIII R 36/01Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 12 U 71/14
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.12.2025 – 7 U 3881/23 e
- BGH, 14.12.2023 – IX ZR 10/23Insolvenzanfechtung: Rückzahlung einer Einlage an stillen Gesellschafter als unentgeltliche LeistungZitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 176/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 232 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 232 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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