Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/3#abs-1 (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/3#abs-2 (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/3#abs-3 (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

§ 2 § 4