§ 29
Stand: 10.06.2019
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 29 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 – 6 S 1756/09Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2017 – 20 W 290/14
- OLG Köln, 07.04.2000 – 2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00
- BFH, 11.05.2023 – IV R 3/19Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im GewerbesteuermessbescheidZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 18.03.2025 – 16 K 8879/22
- LG Heilbronn, 21.03.2024 – I 3 O 155/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2021 – 27 W 11/21Zitiert von 3
- KG, 04.05.2016 – 22 W 128/15Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 20.07.2015 – 3 W 75/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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