Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 29

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 28 § 30