§ 150 Anmeldung des Erlöschens der Firma
Stand: 01.01.2024
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 150 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 04.04.2022 – 1 K 4494/21
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 25/18Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
- BFH, 28.05.2020 – IV R 4/17(Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter)Zitiert von 13
- BFH, 07.06.2018 – IV R 11/16Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheide auf Grund der Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 11
- KG, 19.08.2025 – 22 W 16/25
- OLG München, 17.07.2023 – 3 U 2667/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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