§ 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
Stand: 01.01.2024
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 134 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- BFH, 19.12.1979 – I R 176/77Zitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2015 – 5 W 35/15Zitiert von 9
- LG Bonn, 19.04.2012 – 14 O 34/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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