§ 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
Stand: 01.01.2024
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 134 HGB →
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- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- BFH, 19.12.1979 – I R 176/77Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 02.12.2015 – 5 W 35/15Zitiert von 4
- LG Bonn, 19.04.2012 – 14 O 34/12
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