Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 110

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/110?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/110?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

§ 108 § 110